Verleihung digitaler Endgeräte in Schulen
Die CDU-Fraktion bittet um Aufnahme des folgenden Antrags auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Bildung und Sport:
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bildung und Sport empfiehlt den in seiner Trägerschaft stehenden Schulen einen Leitfaden, wie die Ausleihe der zur Verfügung gestellten digitalen Endgeräte gestaltet werden sollte:
- Schülerinnen und Schüler aus Familien im Bezug von Arbeitslosengeld II erhalten so lange ein digitales Endgerät als Leihgabe, bis das zuständige Jobcenter die Anschaffung eines eigenen, dem/der Schüler/in gesetzlich zustehenden digitalen Endgeräts genehmigt, das somit in das Eigentum der Berechtigten übergeht.
- Vornehmlich sollen Schülerinnen und Schüler an der Leihausgabe der städtischen digitalen Endgeräte partizipieren, deren Familien trotz regelmäßiger Arbeit in finanziell angespannten Verhältnissen leben:
Zu wenig Einkommen, um sich ein solchen Endgerät ohne finanzielles Risiko für das Familienleben selbst anschaffen zu können.
Zu viel Einkommen, um an den Entlastungen des Jobcenters oder anderen staatlichen Programmen partizipieren zu können.
Begründung:
Das Land NRW hat aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen eines funktionierenden Schulbetriebs die Digitalisierung des Unterrichts in den Schulen des Landes beschlossen. Das Bildungsministerium hat für sozial schwache Familien ein Programm aufgelegt, welches den Kommunen ermöglicht, digitale Endgeräte anzuschaffen und den Schulen als Leihgabe an die Schülerinnen und Schüler aus sozial schwachen Familien auszuhändigen.
Die Stadt Herzogenrath ist diesem Auftrag bereits nachgekommen, sodass die Geräte in den Schulen vorbildlich und kriteriengestützt an in Frage kommende Schülerinnen und Schüler verteilt wurden.
Das Sozialgericht Köln hat bereits 2019 entschieden (Az. S 15 AS 456/2019), dass das Jobcenter einem Schüler der zwölften Klasse die Kosten für den Kauf eines digitalen Endgeräts nebst Drucker ersetzen muss. Die Geräte seien nach Auffassung des Gerichts im Zeitalter des digitalen Wandels elementar für das Vermitteln und Aneignen digitaler Kompetenzen. Die Kosten hierfür seien weder durch den Regelbedarf des Arbeitslosengeldes II oder die Sozialhilfe gedeckt noch durch die Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat der Klage einer Schülerin gegen den Bescheid des für sie zuständigen Jobcenters stattgegeben: Die Schülerin beantragte beim zuständigen Jobcenter einen internetfähigen PC für den Schulgebrauch. Das Jobcenter wollte diesen jedoch trotz Bestätigung der Schulleitung für dessen Notwendigkeit nicht bezahlen und so zog die Schülerin vor Gericht. Das Landessozialgericht sprach der Gymnasiastin letztendlich in einem wegweisenden Urteil vom 22.05.2020 (Az.: L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B) ihr Recht zu: Das Jobcenter hat die Aufwendungen zu übernehmen.
Mittlerweile ist das Jobcenter durch die Ausstattung der Schulen mit verleihbaren digitalen Endgeräten der rechtlichen Auffassung, dass Kindern aus im Bezug von Leistungen des Arbeitslosengeldes II stehenden Familien keine digitalen Geräte ersetzt werden, wenn der Schulträger eben solche digitale Leihgeräte vorhält. Auf der Webseite des Jobcenters der Städteregion Aachen steht aber auch prominent an oberster Stelle der Wortlaut und als Screenshot:
Digitale Geräte für den Distanz-Unterricht können vom Jobcenter finanziert werden. Dies gilt für alle Schülerinnen und Schüler bis 25 Jahre, falls die Schule die Geräte nicht zur Verfügung stellt. Es ist ein Nachweis der Schule erforderlich.
(https://www.jobcenter-staedteregion-aachen.de/fuer-arbeitsuchende/bildungs-und-teilhabepaket.html, Stand: 22.03.2021.)
Wir als CDU-Fraktion empfinden diese Bewertung aus folgenden Gründen als Unding und Zumutung:
- Den Schülerinnen und Schülern wird ihr richterlich zugesprochenes Recht verwehrt.
- Nach der Beendigung des Schulbesuchs müssen diese Schülerinnen und Schüler das Leihgerät zurückgeben. Bei einer anschließenden Ausbildung oder eines Studiums sind genau diese Familien wieder benachteiligt, weil kein digitales Endgerät zur Verfügung steht und eines angeschafft werden muss.
- Durch die Ausleihe von digitalen Endgeräten an Schülerinnen und Schüler aus Familien im Bezug von Arbeitslosengeld II Leistungen, obwohl diese einen rechtlichen Anspruch auf ein eigenes Gerät haben, verringert sich die Kapazität an vorhandenen Endgeräten. Als Folge leiden die Hilfe und Unterstützung von Familien, die finanziell gesehen, zu viel Einkommen haben, um staatliche Leistungen zu beziehen, und gleichzeitig zu wenig Einkommen haben, um ohne große Kraftanstrengung ein digitalen Endgerät anschaffen zu können.
Wir als CDU-Fraktion sind der Überzeugung, dass wir als Stadt Herzogenrath weitaus mehr Familien, die in sozial schwachen Verhältnissen leben, helfen können. Durch einen an die Schulen in städtischer Trägerschaft verteilten Leitfaden, wie die Stadt die Ausleihe von digitalen Endgeräten bewertet und befürwortet, können die Schulen intern ihre Schülerschaft und deren Familien breiter und stärker unterstützen und entlasten, ohne den Schulen Vorschriften bzgl. der Modalitäten zu machen, um so den einzelnen schulischen Anforderungen gerecht zu werden und die Freiheiten des Entscheidungsprozess zu gewährleisten.